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Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Darf auch eine Bekannte/ein Bekannter der Familie oder eine Verwandte/ein Verwand-ter im Krankheitsfall eines Kindes zur Betreuung des Kindes mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Hause bleiben?

Ein Kind kann zu jeder Zeit krank werden. Daher kann es Situationen geben, in denen die Eltern keine Möglichkeit haben, die Arbeit zu verschieben und zu Hause zu bleiben. In einer solchen Situation kann man sich an Angehörige, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen wenden, für welche die Hausärztin/der Hausarzt verpflichtet ist, eine Pflegebescheinigung auszustellen. Die Pflegebescheinigung ist eine Art Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und weist eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach.

Eltern haben zwar das Recht auf Selbstverwirklichung am Arbeitsplatz, sie sind aber auch für die Gewährleistung der Kinderbetreuung verantwortlich. So können sie zur Betreuung des Kindes auch bei der Hausärztin/beim Hausarzt eine Pflegebescheinigung für eine Person ihrer Wahl anfordern. Bei Vorlage einer solchen Pflegebescheinigung ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu Hause um das Kind zu kümmern. Bei Bedarf kann die Pflegebescheinigung auch für verschiedene Tage an verschiedene Personen ausgestellt werden, wodurch das Kind so betreut werden kann, dass niemand zu stark ihrer/seiner Arbeit fernbleibt.

Bei der Betreuung eines erkrankten Kindes steht auch im Falle verschiedener Betreuungspersonen stets das Kindeswohl im Vordergrund, was auch für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber gilt. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf niemanden benachteiligen, weil sie/er zu Hause beim Kind bleibt, und hat nicht das Recht, die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer um eine Beschreibung der Situation des Kindes zu bitten – es genügt, wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Pflegebescheinigung vorgelegt wird.

Als ungleiche Behandlung gilt das Verhalten einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers, wenn sie/er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer aufgrund von Schwangerschaft, Erfüllung familiärer Pflichten, Geburt, Elternschaft oder sonstiger geschlechtsspezifischer Umstände benachteiligt (§ 6 Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).

Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.