Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag nicht wegen des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers kündigen, wenn sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine andere Stelle anbieten oder die Bedingungen ihres/seines Arbeitsvertrags ändern kann. Einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer, die/der aufgrund ihres/seines Gesundheitszustandes nicht mehr in Vollzeit arbeiten kann, muss eine ihrem/seinem Gesundheitszustand entsprechende Stelle angeboten werden. Dabei kann es sich um eine andere Arbeit oder die gleiche Arbeit handeln, welche die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in geringerem Umfang ausübt und welche ihre/seine Gesundheit nicht gefährdet und für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer realisierbar ist.
Die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, eine andere Stelle anzubieten, ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsvertragsgesetz (§ 88 Abs. 2 TLS) als auch aus dem Gleichbehandlungsgesetz. Nach dem Arbeitsvertragsgesetz muss bei Bedarf auch eine berufsbegleitende Weiterbildung für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer organisiert werden.
Die Verpflichtung, eine alternative Stelle anzubieten, soll die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindern und es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ermöglichen, weiterzuarbeiten und so ihr/sein Einkommen zu sichern. Die Pflicht zur Bereitstellung einer alternativen Stelle ist daher weit auszulegen. Die Angebote sollten sich nicht auf das engere Fachgebiet der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers beschränken. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss auch solche Stellen anbieten, die eine Änderung der Arbeitsbedingungen erfordern, wenn dies der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Stelle findet, welche die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ausüben kann.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss keine Stellen anbieten, wenn die daraus resultierenden Änderungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber führen würden und das Angebot einer alternativen Stelle unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist (§ 88 Abs. 2 TLS (Arbeitsvertragsgesetz) und § 11 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Ungleichbehandlung von Personen (einschließlich der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses und der Entlassung) aufgrund einer Behinderung (§ 2 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)). Der Begriff des Gesundheitszustands und der Begriff der Behinderung sind miteinander verknüpft.
Im Gleichbehandlungsgesetz werden Behinderungen in erster Linie als Hindernisse definiert, welche die Teilhabe einer Person am gesellschaftlichen und beruflichen Leben einschränken. Ob eine Behinderung medizinisch diagnostiziert wurde, ist nicht entscheidend. Ein Gesundheitszustand, aufgrund dessen eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, in Vollzeit zu arbeiten, fällt nach dem Gleichbehandlungsgesetz unter den Begriff der Behinderung.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die im Einzelfall erforderlichen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um einer Person mit Behinderung die Teilhabe am Erwerbsleben zu ermöglichen (§ 11 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.