Nein, das ist nicht zulässig. Ob eine Bewerberin/ein Bewerber Mutter oder Vater ist oder jemanden pflegt, sagt nichts darüber aus, ob die Person für die Stelle geeignet ist oder ob sie die Arbeit gut ausführen kann. Moderne Eltern stehen viele verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, mit schwierigen Situationen umzugehen. Selbst viele Kinder bedeuten nicht unbedingt, dass eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer häufiger krankheitsbedingt ausfällt als beispielsweise eine kinderlose Kollegin/ein kinderloser Kollege. Daher darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber solche Fragen nicht stellen (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)). Wenn eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber die Einstellung oder Meinung vertritt, dass eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer aufgrund familiärer Pflichten keine ausreichend gute Arbeit leisten kann, kann dies zu Diskriminierung führen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt die am besten geeignete Person für eine Stelle ein und kann daher Personen nur auf der Grundlage ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften auswählen. Die familiären Pflichten der Bewerberin/des Bewerbers dürfen nicht in die Auswahlkriterien einbezogen werden.
Die im Gleichstellungsgesetz und im Gleichbehandlungsgesetz genannten familiären Pflichten umfassen unter anderem auch die Fürsorgepflicht für Familienangehörige (§ 3 Abs. 1 Pkt. 3 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Wird eine Bewerberin/ein Bewerber aufgrund der Elternschaft oder sonstiger familiärer Verpflichtungen bei der Rekrutierung oder Einstellung ausgegrenzt oder anderweitig benachteiligt, so gilt dies als Diskriminierung (§ 6 Abs. 2 Pkt. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf eine Nachfrage nach minderjährigen Kindern nicht damit begründen, dass sie/er diese Informationen benötigt, um der Arbeitgeberin/dem Arbeitnehmer eine Elternzeit oder eine zusätzliche Elternzeit für ein Kind mit Behinderung zu gewähren (§ 6 Pkt. 2 und Pkt. 3 IKS (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten)). Letzteres kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nur von einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer verlangen, die/der bereits eingestellt ist.
§ 11 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)
§ 3 Abs. 1 Pkt. 3, § 6 Abs. 2 Pkt. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 2 Abs. 3 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.