Nein, das ist nicht zulässig. Aufgrund der Erfüllung der familiären Fürsorgepflicht darf die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auch bei der Rekrutierung nicht benachteiligt werden.
Das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung schützt in der Regel eine Person, die ein gesetzlich festgelegtes Merkmal aufweist. Die Auslegung des EU-Rechts hat jedoch ergeben, dass die Mitgliedstaaten auch Personen, die mit einer Person mit Behinderung durch Verwandtschaft oder auf andere Weise in Beziehung stehen, z. B. wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein behindertes Kind hat, vor Diskriminierung aufgrund von Behinderung schützen müssen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-303/06, Coleman versus Attridge Law und Steve Law, festgestellt, dass der Geltungsbereich des Verbots der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst dieses Merkmal aufweisen. Eine Diskriminierung kann auch vorliegen, wenn eine Person kein Diskriminierungsmerkmal aufweist, aber aufgrund einer engen Beziehung zu einer Person, die ein solches Merkmal aufweist, weniger benachteiligt wird.
Wenn sich also herausstellt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber, ein Kind mit Behinderung hat und aus diesem Grund von einer Einstellung, Ausbildung oder Beförderung ausgeschlossen ist, liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor. In diesem Fall liegt eine Benachteiligung sowohl aufgrund der Erfüllung familiärer Pflichten als auch aufgrund einer Behinderung vor (§ 3 Abs. 1 Pkt. 3 SoVS (Gleichstellungsgesetz); § 6 Abs. 2 Pkt. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz), § 2 Abs. 2 Pkt. 1 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.