Jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber sollte sich beim Verfassen einer Stellenanzeige genau über die Anforderungen und Erwartungen an eine neue Arbeitnehmerin/einen neuen Arbeitnehmer Gedanken machen. Wenn die Anforderungen eine Altersbeschränkung beinhalten, muss sichergestellt sein, dass diese sich aus dem Gesetz und nicht aus persönlichen Präferenzen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ergibt. In welchen Fällen ist eine Altersbeschränkung in einer Stellenanzeige zulässig?
Die Angabe einer Altersbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie sich aus dem Gesetz ergibt – zum Beispiel muss eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer zum Ausschank von Alkohol das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 13 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)). Ist die Altersbeschränkung nicht gesetzlich verankert, kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nicht willkürlich entscheiden, welches Alter eine Person haben muss, um für die Stelle geeignet zu sein. Befolgt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber diesen Grundsatz nicht und wählt eine Person aufgrund ihres Alters aus, liegt eine Ungleichbehandlung vor. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Stelle zu Unrecht nicht erhalten haben, haben Anspruch auf Schadensersatz.
Ungleichbehandlung aufgrund des Alters bei der Einstellung, Beförderung, Anwerbung und Festlegung von Auswahlkriterien ist verboten (§ 2 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)). Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters gilt jedoch nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes, wenn sie ein objektives und berechtigtes Ziel in der Beschäftigungspolitik, auf dem Arbeitsmarkt, in der Berufsausbildung oder in den Sozialversicherungsdiensten verfolgt und die Mittel, um diesen Zweck zu erreichen, angemessen und erforderlich sind (§ 9 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)). Unter anderem gilt eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nicht als Diskriminierung, wenn sie ein wichtiges und entscheidendes berufliches Erfordernis ist, das sich aus der Art der beruflichen Tätigkeit oder den damit verbundenen Voraussetzungen ergibt und der Grund für diese Anforderung rechtmäßig und die Anforderung verhältnismäßig ist (§ 10 Abs. 1 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.