Nein, das ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist unmittelbar mit der Elternschaft und der Erfüllung der familiären Pflichten verbunden. Aus diesen Gründen ist die Benachteiligung einer Person gesetzlich verboten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Dieses Verbot gilt sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der aus der Elternzeit zurückkehrt, muss ihren/seinen früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückerhalten. Sie/er muss mindestens das gleiche Entgelt wie vor der Elternzeit oder, wenn es eine allgemeine Lohnerhöhung im Tarifvertrag gab, das gleiche Entgelt wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine gleichwertige Arbeit erhalten. Einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer, die/der aus der Elternzeit zum Arbeitsplatz zurückkehrt, darf keine Probezeit auferlegt oder ein vermindertes Gehalt während der Einarbeitungszeit mit der Begründung gezahlt werden, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aufgrund der Elternzeit von der Arbeit abwesend war.
Wird einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer, die/der aus der Elternzeit zurückkehrt, ein niedrigeres Gehalt gezahlt als vor der Elternzeit, handelt es sich um ein diskriminierendes Verhalten seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.
In der Praxis der Gleichstellungsbeauftragten gab es einen Fall von Diskriminierung, bei dem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus der Elternzeit zurückgekehrt waren, vier bis sechs Monate lang 10 % niedrigere Löhne zahlte. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber begründete sein Vorgehen damit, dass die Qualifikation der Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus der Elternzeit abgenommen habe und sie Zeit und zusätzliche Ausbildung benötigten, um sich wieder in die Stelle einzuarbeiten. Die Gehaltskürzung sei notwendig gewesen, um mit den eingesparten 10 Prozent die Ausbilderinnen und Ausbilder zu bezahlen und die Ausbildungskosten zu decken.
Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer fünf Jahre lang wegen der aufeinanderfolgenden Geburten mehrerer Kinder von der Arbeit abwesend war und sich die Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen muss, die seine Kolleginnen und Kollegen in der Zwischenzeit erworben haben, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf ihre/seine Kosten eine Fortbildung zur Entwicklung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers anbieten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss sowohl die Ausbildungskosten als auch den Durchschnittslohn der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers während der Fortbildung tragen. Es ist verboten, die Ausbildungskosten und die Vergütung für Ausbilderinnen und Ausbilder durch die Kürzung des Gehalts einer Person zu decken, die aus der Elternzeit zurückgekehrt ist (§ 28 Abs. 2 Pkt. 5 TLS (Arbeitsvertragsgesetz), § 31 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 10 ATS (Gesetz über den öffentlichen Dienst)).
§ 6 Abs. 2 Pkt. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 28 Abs. 2 Pkt. 5 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)
§ 31 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 10 ATS (Gesetz über den öffentlichen Dienst)
Als ungleiche Behandlung gilt das Verhalten einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers, wenn sie/er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer aufgrund von Schwangerschaft, Erfüllung familiärer Pflichten, Geburt, Elternschaft oder sonstiger geschlechtsspezifischer Umstände benachteiligt (§ 6 Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.