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Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Erlaubt das Gesetz, Stellenangebote ausschließlich an Frauen oder ausschließlich an Männer zu richten?

Ein Stellenangebot darf sich nicht ausschließlich an Frauen oder ausschließlich an Männer richten (§ 8 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).

Das Gesetz lässt ebenfalls nicht zu, dass eine Bewerberin/ein Bewerber im Bewerbungsverfahren allein aufgrund ihres/seines Geschlechts bevorzugt wird, wenn sie/er für die Stelle nicht mindestens genauso qualifiziert ist wie eine Bewerberin/ein Bewerber des anderen Geschlechts (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Dies ist selbst dann der Fall, wenn in einem Unternehmen ausschließlich oder überwiegend Männer oder Frauen arbeiten. Ein solches Beschäftigungsangebot stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

Ausnahmen von diesem Verbot der unmittelbaren Diskriminierung sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig, wenn objektive Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme vorliegen. Wenn beispielsweise aufgrund der Art der Arbeit eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer eines bestimmten Geschlechts zwingend erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 Pkt. 4 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Theater eine Schauspielerin oder einen Schauspieler des einen oder anderen Geschlechts für eine Aufführung sucht oder eine Agentur ein Model für die Präsentation von Damen- oder Herrenbekleidung. Man kann auch eine Person des gleichen Geschlechts als persönliche Betreuerin/persönlichen Betreuer wählen.

Eine weitere zulässige Ausnahme ist der Fall, dass befristete Sondermaßnahmen durchgeführt werden, die das unterrepräsentierte Geschlecht fördern oder die Ungleichheit der Geschlechter verringern (§ 5 Abs. 2 Pkt. 5 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Arbeiten in ein Unternehmen beispielsweise deutlich weniger Frauen als Männer in Führungspositionen, kann dieses ein Trainings- oder Förderprogramm speziell für Frauen organisieren.

Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung darf bei der Einstellung nicht außer Acht gelassen werden (§ 3 Abs. 1 Pkt. 4, § 5 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). So darf die Einstellung beispielsweise nicht von unangemessenen und mit den Aufgaben der Arbeit nicht zusammenhängenden Anforderungen an die Größe oder die körperliche Belastbarkeit, die ununterbrochene Arbeitszeit oder die Abwesenheit von Fürsorgepflichten abhängig gemacht werden.
§ 8 SoVS (Gleichstellungsgesetz)

Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.