EU Citizen
The Gender Equality and Equal Treatment Commissioner The Gender Equality and Equal Treatment Commissioner is an independent and impartial public official. The Commissioner provides advice and assistance for […]
The Gender Equality and Equal Treatment Commissioner The Gender Equality and Equal Treatment Commissioner is an independent and impartial public official. The Commissioner provides advice and assistance for […]
The Gender Equality and Equal Treatment Commissioner is an independent and impartial public official. The Commissioner provides advice and assistance for people who feel they have been discriminated against. Everyone who feels, that they have been discriminated against on the basis of their gender, nationality, ethnic origin, religion or other beliefs, age, disability, sexual orientation, domestic responsibilities, family-related duties, belonging to a trade union or duty to serve in defence forces can contact the Commissioner.
Moreover, the Commissioner actively advocates for equal opportunities and possibilities as well as monitors compliance with the Equal Treatment Act and the Gender Equality Act both in public and private sector.
Estonian Gender Equality and Equal Treatment Commissioner is Liisa Pakosta. The Commissioner is supported by the office of the Commissioner.
The Commissioner is here to protect your rights and to prevent any kind of discrimination.
Freedom of movement for workers
Freedom of movement for workers gives nationals of the European Union Member States the right to freely choose the place of their employment within the EU. Nationals of one EU Member State are not required to have a work permit in another EU Member State. The nationals of one EU Member State enjoy the same access to employment as the citizens of the Member State, where they want to work. That means that they and their family members have a right to reside in any other EU Member State and to engage in employment there.
Freedom of movement for workers prohibits discrimination against EU workers on the basis of nationality Article 45 (2) of the Treaty on the Functioning of the European Union (TFEU) and Article 7 (2) of EU Regulation 492/2011, the Free Movement of Workers Regulation.
This also applies to social and tax advantages. Indirect discrimination is also prohibited; in other words, measures which typically afford less favourable treatment to foreign nationals than national workers, without referring directly to nationality, are not permitted either.
EU citizens are also permitted to enter another Member State and reside there for the purpose of seeking employment. However, this right only exists for a period of up to six months, and beyond that only as long as those concerned can provide evidence that they are continuing to seek employment and that they have a genuine chance of being hired.
In certain circumstances, freedom of movement for workers continues to apply for six months or longer after the end of an employment relationship (for example in the case of temporary incapacity for work following an accident, or involuntary unemployment); this entitles the EU citizen and his or her family members to remain in the country during this period.
Freedom of movement for workers in Estonia
Principal aspects of entry to and residence in Estonia for the citizens of the European Union and their family members are regulated in the Citizen of the European Union Act. According to the Act’s chapter 5 regardless of citizenship, workers who are citizens of an EU Member State or of the European Economic Area must enjoy equal treatment with the citizens of the Republic of Estonia.
Contact point
According to the Equal Treatment Act , the Commissioner acts as a contact point for cooperation between the Member States of the European Union to support the exercise of the right of free movement of workers of the EU and the Member States of the European Economic Area. This means, that the Commissioner cooperate with third parties to promote gender equality and equal treatment, including acting as a contact point for cooperation between the Member States of the EU to facilitate the exercise of the right of free movement of the workers who are citizens of a Member State of the EU and of the European Economic Area, and of their family members.
More information about working in Estonia can be found from the Estonian Police and Border Guard’s webpage and from eesti.ee webpage.
Die Ombudsperson für Gleichstellung ist unabhängig und unparteiisch. Sie berät und assistiert in jeglicher Art von Diskriminierung: Gleichbehandlung, Gleichstellung und Gleichberechtigung. Darunter fallen unmittelbare und mittelbare, alltägliche und strukturelle sowie individuelle und institutionelle Diskriminierung.
Die Ombudsperson ist ein Experte, dessen Aufgabe darin besteht, gängige Vorurteile oder Stereotypen abzubauen oder zumindest zu lindern. Deshalb erteilt die Ombudsperson Ratschläge, wie sich die Gesellschaft in Richtung Gleichheit verändern lässt. Dabei geht es um faire Zugangsmöglichkeiten, die eine aktive Partizipation in die Gesellschaft bewirkt.
Es steht jedem frei, die Ombudsperson in Diskriminierungsfragen zu kontaktieren. Darunter fallen Gender, Hautfarbe oder Nationalität, Religion und andere Weltanschauungen, Alter, körperliche oder geistige Fähigkeiten, sexuelle Orientierung, Elternschaft und häusliche Verantwortlichkeiten sowie die Zugehörigkeit zu Gruppierungen und Vereinigungen.
Die Europäische Union gründet auf einer Reihe von Werten, darunter auch der Gleichheit, und fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern (Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)). Diese Ziele sind zudem in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Darüber hinaus soll die Union nach Artikel 8 AEUV bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (auch bekannt unter der Bezeichnung Gender-Mainstreaming). Die Ombudsperson fungiert als Kontaktpunkt für die Kooperation zwischen den EU-Staaten. Dabei geht es darum, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu gewährleisten. Wir folgen der Regel, dass ein beschäftigter Bürger in der EU und im europäischen Wirtschaftsraum wie ein estnischer Bürger behandelt werden sollte – unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft.
Die Ombudsperson folgt dem Gesetz in Fragen von Gleichberechtigung und Gleichstellung sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor. Die Ombudsperson kooperiert mit anderen Individuen und Institutionen, um Gleichberechtigung und Gleichstellung zu fördern.
Die Ombudsperson heißt Liisa Pakosta. Sie wird von einem eigenen Büro unterstützt.
Wir sind dafür da, um Ihre Rechte zu schützen und jeglicher Form von Diskriminierung vorzubeugen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten das Recht, ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU frei zu wählen. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sie haben in jedem anderen Mitgliedstaat den gleichen Zugang zu Beschäftigung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das heißt, sie und ihre Familienangehörigen haben dort ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 7 Absatz 2 der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung 492/2011 die Diskriminierung von EU-Arbeitnehmer/innen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Dies erstreckt sich auch auf die Gewährung aller sozialen und steuerlichen Vergünstigungen. Auch eine mittelbare (versteckte) Diskriminierung ist verboten, d.h., Maßnahmen, die typischerweise Ausländer/innen gegenüber Inländer/innen benachteiligen, ohne sich auf das Merkmal der Staatsangehörigkeit zu beziehen, sind ebenfalls unzulässig.
Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger darf man auch in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort zur Arbeitsuche aufhalten. Jedoch besteht dieses Recht nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten und darüber hinaus nur, solange der Betroffene nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (§ 2 Absatz 2 Nr. 1a Freizügigkeitsgesetz/EU).
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt unter bestimmten Umständen (zum Beispiel bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall oder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit) auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 6 Monate oder länger fort und verleiht der Unionsbürgerin oder dem Unionsbürger und den Familienangehörigen während dieser Zeit ein Bleiberecht.
Mit der im Jahr 2014 verabschiedeten EU-Richtlinie 2014/54/EU wurden Maßnahmen eingeführt, die die Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte in der Praxis stärken sollten. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur Einrichtung von nationalen Beratungsstellen für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die diesen unabhängige Beratung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen, Zugang zu beruflicher Bildung und Wohnraum anbieten soll, und deren Aufgabe darüber hinaus in der Erhebung und wissenschaftlichen Analyse zur Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt.
Grundlegende Aspekte über Eintritt und Aufenthalt in Estland von Bürgerinnen und Bürger aus der Europäischen Union mitsamt Familien sind im zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Kapitel V der Charta der Grundrechte der EU geregelt.
Als jemand, der sich in Estland dauerhaft aufhält, haben sie als Arbeitnehmer und Bürger eines anderen EU-Landes oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums das Recht auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu einem estnischen Staatsbürger.
Die Ombudsperson handelt demnach als Kontaktpunkt für die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, um die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürgerinnen und Bürger der EU oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten. Das bedeutet, dass die Ombudsperson mit anderen Individuen und Institutionen kooperiert, um Gleichberechtigung und Gleichbehandlung zu fördern. Dabei geht es auch um Erleichterungen, die den Bürgerinnen und Bürgern helfen sollen.
Weitere Normen und Regularien über die Arbeitnehmerrechte in Estland finden Sie auf den Seiten der Polizei und des estnischen Staates generell.