Laut Gesetz ist jeder estnische männliche Staatsbürger verpflichtet, nach Erreichen der Volljährigkeit den Wehrdienst abzuleisten. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt, je nach Wahl des Wehrpflichtigen, 8 bis 11 Monate, wobei die Ausübung seiner Arbeitspflichten in der Regel ausgeschlossen ist, es sei denn, die Tätigkeit wird im Urlaub verrichtet. Was bedeutet die Wehrpflicht für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und muss dem Arbeitnehmer auch nach Ausscheiden aus dem Dienst ein Arbeitsplatz zugesichert werden?
Obwohl es möglicherweise nicht im Sinne der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer 8 bis 11 Monate der Arbeit fernbleibt, ist sie oder er dazu verpflichtet, dies zu akzeptieren den Arbeitnehmer gleichwertig zu behandeln. Nach dem Gesetz ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch verpflichtet, den angehenden Wehrpflichtigen für die Erfüllung der für den Dienst erforderlichen Aufgaben, beispielsweise die Teilnahme an einer Musterung, von der Arbeit freizustellen.
Darüber hinaus ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses denselben Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (§ 19 Abs. 5 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)). Der Arbeitsplatz muss auch dann aufrechterhalten werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Einberufung erst am Tag vor seiner Entlassung ankündigt und die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber damit in eine schwierige Lage bringt. Außerordentlich kann ein Arbeitsvertrag nur aus Rechtsgründen, z. B. aus Gründen, die sich durch den Arbeitnehmer oder der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers ergeben, d. h. durch Kündigung, beendet werden (§§ 88–89 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.