Volinik illustration Volinik illustration

Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Kann eine Person, die kein unmittelbares Opfer von Belästigung ist, aber im selben Team arbeitet, eine Beschwerde wegen Belästigung einreichen?

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der nicht selbst Opfer von Belästigung geworden ist, jedoch Zeugin/Zeuge einer Belästigung geworden ist und zum Schutz des Belästigungsopfers eingreifen möchte, kann ebenfalls bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber Beschwerde wegen Belästigung einreichen. Beispielsweise kann eine Beschwerde von einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer eingereicht werden, die/der mitbekommen hat, wie die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ihre/seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung herabwürdigt. Die Person, die Beschwerde einlegt, aber selbst keine Behinderung hat, ist in diesem nicht das Opfer einer Diskriminierung. Die Opfer sind Menschen mit Behinderung, die verbal herabgewürdigt wurden.

Erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Belästigung innerhalb der Belegschaft, muss sie/er die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Belästigung ergreifen (§ 3 Abs. 3; § 12 Abs. 1 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).

Eine Person, die nicht selbst Opfer einer Belästigung geworden ist, kann sich neben der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber auch bei der Beauftragten für die Gleichstellung der Geschlechter und für die Gleichbehandlung beschweren. Die Beauftragte wird immer die Zustimmung des Opfers zur Schlichtung der Beschwerde einholen. Die Beauftragte wird kein Verfahren einleiten, wenn das Opfer der Belästigung dies nicht wünscht. Zur Feststellung des Sachverhalts sind in der Regel auch Beweismittel erforderlich. Bei Aussage gegen Aussage ist es der Beauftragten nicht möglich, Stellung zu nehmen.

Die Beauftragte kann auch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber kontaktiert werden. Die Beauftragte berät Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wie Belästigungen am besten untersucht und bewältigt werden können.

Eine Kollegin/ein Kollege kann sich im Allgemeinen nicht an das Gericht oder die Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten wenden, um die Interessen einer anderen Person zu schützen. Gleichzeitig kann eine Person, die ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Anforderungen der Gleichbehandlung hat, das Opfer in einem Diskriminierungsverfahren vertreten (§ 14 Abs. 21 ITVS (Gesetz über die Beilegung individueller Arbeitsstreitigkeiten)).

Wenn die Situation nicht selbst gelöst werden kann, kann man sich an die Gleichstellungsbeauftragte, die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Polizei wenden. Wird eine sexuelle Belästigung festgestellt, hat das Opfer das Recht auf gesondertes Schmerzensgeld aufgrund von Diskriminierung.

Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.