Nein. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Begründung, dass eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer häufig zu Hause ihr/sein krankes Kind betreut, ist unzulässig. Die gleiche Regel gilt während der Probezeit.
Nach dem Arbeitsvertragsgesetz darf ein Arbeitsvertrag nicht mit der Begründung gekündigt werden, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wichtige familiäre Pflichten erfüllt (§ 92 Abs. 1 Pkt. 2 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)).
Darüber hinaus sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auch durch das Gleichstellungsgesetz geschützt, wonach die Benachteiligung einer Person im Zusammenhang mit ihrer Elternschaft und der Erfüllung ihrer familiären Pflichten diskriminierend und somit verboten ist (§ 3 Abs. 1 Pkt. 3, § 6 Abs. 2 Pkt. 1 und Pkt. 7 sowie § 5 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Eine Pflegebescheinigung zur Betreuung eines erkrankten Kindes ist eine Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und befreit die Eltern von ihren Pflichten am Arbeitsplatz. Während der auf der Pflegebescheinigung vermerkten Zeit der Freistellung von der Arbeit oder dem Dienst darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen. Gleichzeitig hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Diese Grundsätze finden sich im Krankenversicherungsgesetz (§ 52 Abs. 1 und 3 sowie § 61 Abs. 1 RaKS) und im Arbeitsvertragsgesetz (§ 19 Abs. 2 TLS).
Die Probezeit dient der Feststellung, ob Gesundheit, Kenntnisse, Fähigkeiten, und persönliche Eigenschaften der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers dem für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Niveau entsprechen (§ 6 Abs. 1 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)). Kündigt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, hat sie/er die Umstände zu begründen und nachzuweisen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund ihrer/seiner Gesundheit, Kenntnisse, Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Ausübung der vereinbarten Arbeit nicht geeignet ist.
Während der Probezeit darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht aus einem Grund kündigen, welcher dem Zweck der Probezeit entgegensteht (§ 86 Abs. 4 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)).
Eine Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer häufig zur Betreuung eines erkrankten Kindes zu Hause bleibt, widerspricht dem Zweck der Probezeit und ist daher gesetzlich verboten.
§ 92 Abs. 1 Pkt. 2 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)
§ 19 Pkt. 2 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)
§ 6 Abs. 1 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)
§ 86 Abs. 4 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)
§ 3 Abs. 1 Pkt. 3 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 5 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 6 Abs. 2 Pkt. 1 und Pkt. 7 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 RaKS (Krankenversicherungsgesetz)
§ 61 Abs. 1 RaKS (Krankenversicherungsgesetz)
Als ungleiche Behandlung gilt das Verhalten einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers, wenn sie/er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer aufgrund von Schwangerschaft, Erfüllung familiärer Pflichten, Geburt, Elternschaft oder sonstiger geschlechtsspezifischer Umstände benachteiligt (§ 6 Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.