Laut Gleichbehandlungsgesetz ist der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin gesetzlich verpflichtet, im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu treffen, um behinderten Menschen den Zugang zur Arbeitsstelle, die Teilnahme an der Arbeit sowie Beförderung oder Fortbildung zu ermöglichen, sofern diese Maßnahmen für den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Um festzustellen, welche Koste unverhältnismäßig hoch sind, werden auch die finanziellen und sonstigen Kosten des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin, die Größe der Institution oder des Unternehmens sowie die Möglichkeit berücksichtigt, diese von der öffentlichen Hand oder aus anderen Quellen zu finanzieren.
Darüber hinaus wird berücksichtigt, wie groß ist Geldbetrag, der für die Anpassung notwendig ist, im Verhältnis zur Unternehmensgröße, Umsatz usw. Die Anpassungen dürfen das Unternehmen nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringen oder das Wohlergehen anderer Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen gefährden.
Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin muss sich keine Sorgen machen, wenn die behinderte Person am Arbeitsplatz im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern besondere Bedingungen hat, da dies nicht als diskriminierend angesehen wird. Wird einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin mit besonderen Bedürfnissen eine besondere Ausrüstung zur Verfügung gestellt oder ein Zugangsweg eingerichtet, so gelten solche Tätigkeiten nicht als diskriminierend gegenüber anderen Mitarbeitenden des Unternehmens.
Ein guter Partner für die Anpassung von Arbeitsplätzen ist der estnische Arbeitslosenversicherungsfonds (Eesti töötukassa), der über die Kenntnisse und Maßnahmen zur Anpassung von Arbeitsplätzen verfügt.
Wenn Sie keine Antwort auf Ihr Anliegen gefunden haben, sollten Sie sich per E-Mail an den Gleichstellungsbeauftragten unter der Adresse avaldus@volinik.ee wenden. Die Identität der Person, die sich an den Beauftragten wendet, wird nicht bekannt gegeben, und auf Wunsch wird die Anonymität gewährleistet. Sie können sich auch an die Kommission für Arbeitskonflikte oder den Justizkanzler wenden, um eine Einigung zu erzielen.