Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin darf während der vorvertraglichen Verhandlungen oder auf andere Art und Weise in der Vorbereitung auf den Abschluss des Arbeitsvertrags, einschließlich in einer Stellenanzeige oder im Vorstellungsgespräch, keine Informationen von einem Arbeitsuchenden anfordern, an denen er kein berechtigtes Interesse hat. Sämtliche Fragen, die nicht konkret mit der Arbeit in Verbindung stehen, sind nicht berechtigt. Daher besteht keine Verpflichtung, Informationen zu Behinderungen oder zu Familienmitgliedern mit Behinderungen bei der Bewerbung um eine Stelle bereitzustellen.
Das Fehlen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin wird insbesondere bei Fragen vorausgesetzt, die für das Privatleben des / der Arbeitssuchenden unverhältnismäßig betreffen oder in keinem Zusammenhang mit der Eignung für die angebotene Stelle stehen. Die Verfassung der Republik Estland schützt auch die Unverletzlichkeit des Familien- und Privatlebens.
Das Ziel des bei der Bewerbung vorzulegenden Lebenslaufs ist es, den potenziellen Arbeitgeber über die Eignung des Bewerbers für die angebotene Stelle zu informieren. Bei der Angabe der Informationen kann man von den in der Stellenanzeige festgelegten Anforderungen ausgehen und es sollten nur diejenige Daten angegeben werden, die Entsprechung diesen Anforderungen belegen. Ausbildung, beruflicher Werdegang, frühere Erfahrungen usw.
Wenn Sie keine Antwort auf Ihr Anliegen gefunden haben, sollten Sie sich per E-Mail an den Gleichstellungsbeauftragten unter der Adresse avaldus@volinik.ee wenden. Die Identität der Person, die sich an den Beauftragten wendet, wird nicht bekannt gegeben, und auf Wunsch wird die Anonymität gewährleistet.