Man darf in einer Stellenanzeige nicht angeben werden, dass Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen eines bestimmten Geschlechts gesucht werden. Wenn in der Stellenanzeige steht, dass ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin, d.h. von einem bestimmten Geschlecht ausgegangen wird, handelt es sich um eine diskriminierende Stellenanzeige.
Die Erwähnung eines solchen Kriteriums in der Stellenanzeige ist nur in einzelnen Fällen aufgrund des Gesetzes zulässig.
Der Ausschluss einer Gruppe aufgrund des Geschlechts in der Stellenanzeige ist eine unmittelbare Diskriminierung und daher verboten.
Es ist das Recht und die Pflicht des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin, bei der Auswahl eines neuen Arbeitnehmers / der neuen Arbeitnehmerin von den nachprüfbaren Qualifikationen wie Dienstalter, Ausbildung, Berufserfahrung, beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Qualitäten auszugehen.
Die Bewerber / die Bewerberinnen, die die diskriminierenden Anforderungen der Stellenausschreibung nicht erfüllen, haben das Recht, sich um eine Stelle ihrer Wahl zu bewerben.
Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund ihres / seines Geschlechts nicht eingestellt, hat sie oder er Anspruch auf Schadenersatz gemäß den Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes.
AUSNAHMEN
Es ist nur dann zulässig, ein bestimmtes Geschlecht als Bedingung festzulegen, wenn es sich um eine wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung handelt, die sich aus der Art der beruflichen Tätigkeit oder den damit verbundenen Bedingungen ergibt. Die Anforderung
muss ein legitimes Ziel haben und proportional sein. So gilt zum Beispiel nicht als Diskriminierung, wenn aufgrund des Charakters der Arbeit unbedingt ein Mitarbeiter / Mitarbeiterin eines bestimmten Geschlechts gesucht wird (zum Beispiel sucht das Theater eine Schauspielerin für eine Aufführung, es wird ein Modell gesucht, um Frauen- oder Männerkleidung vorzustellen zu zeigen, man sucht einen persönlichen Betreuer / eine persönliche Betreuerin oder eine Person, die Ganzkörperdurchsuchung durchführen soll).
Eine weitere Ausnahme ist die Situation, in der zeitweilige Maßnahmen eingesetzt werden, um das unterrepräsentierte Geschlecht zu begünstigen oder die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern zu verringern.
Wenn beispielsweise in einem Unternehmen deutlich weniger Frauen als Männer in Führungspositionen tätig sind, dürfen spezielle Trainings- oder Mentoring Programme für Frauen eingerichtet werden.
Die Anwendung besonderer befristeter Maßnahmen muss stets klar begründet und befristet sein.
Es ist auch nicht verboten, geschlechtsneutrale Bedingungen aufzuerlegen, die zwar Personen eines Geschlechts benachteiligen, aber angemessen und notwendig sind und objektiv gerechtfertigte und legitime Ziele verfolgen.
Wenn Sie keine Antwort auf Ihr Anliegen gefunden haben, sollten Sie sich per E-Mail an den Gleichstellungsbeauftragten unter der Adresse avaldus@volinik.ee wenden. Die Identität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird nicht bekannt gegeben, und auf Anfrage wird die Anonymität gewährleistet.