Sowohl das Gesetz über geschlechtliche Gleichbehandlung als auch Gleichbehandlungsgesetz weder verbieten noch verlangen, dass eine Reinigungskraft des anderen Geschlechts in die Umkleide- und Waschräume der Besucher des anderen Geschlechts eintritt oder dort arbeitet.
Wenn Privatsphäre im nackten Zustand für einige Kunden / Kundinnen ein Problem darstellt, müssen die regelmäßige Inspektion und Reinigung der Umkleidekabinen sowie die Erfüllung der Pflichten der Reinigungskraft des anderen Geschlechts durch organisatorische Maßnahmen gelöst werden, die der Unternehmenskundendienstkultur entsprechen. Eine Möglichkeit wäre hier eine Benachrichtigung, dass zum Beispiel 14.00 – 14.10; 15.00 – 15.10 usw. jeweils die Reinigung stattfindet. In diesem Fall wird die Möglichkeit der Privatsphäre dadurch gewährleistet, dass die Kunden / Kundinnen, die sich dadurch belästigt fühlen, dass sie nackt vor der Reinigungskraft des anderen Geschlechts sind, dies vermeiden können.
Sie können auch Aufklärung benutzen (die Reinigungskraft macht sauber, erledigt die Arbeit ordnungsgemäß und hat keine anderen Absichten, wie es auch die Leute tun, die den Arzt des anderen Geschlechts besuchen) oder den Kunden / Kundinnen ermöglichen, sich in der Umkleidekabine umzuziehen. Nach Möglichkeit kann der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin eine männliche Reinigungskraft der Reinigung der Waschräume für Männer zuordnen und umgekehrt (doch es ist nicht zulässig, die bereits angestellten Reinigungskräfte aufgrund ihres Geschlechts zu kündigen).
Wenn Sie keine Antwort auf Ihr Anliegen gefunden haben, sollten Sie sich per E-Mail an den Gleichstellungsbeauftragten unter der Adresse avaldus@volinik.ee wenden. Die Identität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird nicht bekannt gegeben, und auf Anfrage wird die Anonymität gewährleistet.