Das Grundgesetz der Republik Estland sieht das Recht aller auf Gleichbehandlung vor und besagt, dass niemand diskriminiert werden darf. Es bedeutet auch, dass niemand wegen einer Behinderung ungerecht behandelt oder diskriminiert werden sollte.
Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Menschen mit Behinderungen vor Ungleichbehandlung nur im Bereich der Beschäftigung und Berufsausbildung:
- bei der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen sowie der Einstellungs – und Auswahlkriterien
- bei der Beförderung
- beim Abschluss des Vertrages über Erstattung der Arbeit bzw. die Dienstleistungen
- bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen
- beim Entgelt für die Arbeit
- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen oder bei der Entlassung
- in der Berufsausbildung, in der Berufsberatung, bei der Ermöglichung der Umschulungen oder der Weiterbildung
- bei der Mitgliedschaft in den Organisationen der Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen oder Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen.
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ausdrücklich nur im Bereich der Beschäftigung und der Berufsausbildung. Der Gleichstellungsbeauftragte hat jedoch in einer Stellungnahme festgestellt, dass unter beruflicher Bildung auch eine Hochschulausbildung zu verstehen ist, die eine Person auf die Arbeit in einem bestimmten Beruf, einem bestimmten Fach oder einer bestimmten Position vorbereitet.
Auch wenn das Gleichbehandlungsgesetz eine behinderte Person nur in der Beschäftigung und in der Berufsausbildung vor Ungleichbehandlung schützt, bedeutet dies nicht, dass die Diskriminierung in anderen Situationen wie etwa der Erbringung von Dienstleistungen zulässig wäre.
Estland hat auch das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert, dessen Ziel es ist, zu gewährleisten, dass alle Menschen mit Behinderungen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können, und bei dem es ebenfalls darum geht, die Achtung ihrer inhärenten Würde zu fördern.