Ja. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Leistungen, die sie/er ihren/seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die Elternschaft und die Erfüllung familiärer Pflichten gewährt, gleichmäßig aufteilen (§ 3 Abs. 1 Pkt. 3 und § 6 Abs. 2 Pkt. 1, 3 und 4 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Wenn eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber als sehr gute und lobenswerte Initiative ihren/seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Kindern zusätzliche Leistungen, Zulagen oder Zuschüsse zahlt (z. B. eine Geburts- oder Einschulungsbeihilfe), flexible Arbeitszeiten oder Homeoffice zulässt, Kindern Weihnachtsgeschenke macht oder eine Weihnachtsfeier organisiert, die Möglichkeit anbietet, mit den Kindern kostenlos das Fitnessstudio zu nutzen usw., dann muss sie/er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern gleich behandeln, unabhängig davon, in welcher Art von Familie das Kind aufwächst.
Bei der Gewährung von Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahrnehmung familiärer Pflichten darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nicht zwischen erwerbstätigen Eltern oder Betreuern, die Kinder aufziehen, aufgrund des Alters (z. B. wenn die Kinder von einem Großelternteil aufgezogen werden) oder der sexuellen Ausrichtung (z. B. wenn das Kind in einer Familie mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufgezogen wird) unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Pkt. 2 und Abs. 3 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).
Bietet die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ihren/seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern günstigere Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie als gesetzlich vorgeschrieben, dehnt diese Rechte aber nicht auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, die Kinder großziehen, so gilt dies als diskriminierende Handlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.
Auch Eltern von Pflegekindern und Eltern von Adoptivkindern dürfen bei der Gewährung von Leistungen nicht benachteiligt werden. Würde die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Leistungen gewähren, welche die leiblichen Eltern ihrer Kinder sind, kann dies mittelbar eine Diskriminierung anderer das Kind großziehender Personen darstellen. Ebenso darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nicht erwarten, dass jedes Kind zwei Elternteile hat.
Die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Alleinerziehende, kinderreiche Familien oder z. B. wirtschaftlich benachteiligte Familien gilt hingegen nicht als Diskriminierung. Es stellt ebenfalls keine Diskriminierung dar, wenn nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Familienangehörige pflegen, Vorteile oder Leistungen gewährt werden.
§ 6 Abs. 2 Pkt. 1, 3 und 4 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 5 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 2 Abs. 2 Pkt. 2 und Abs. 3 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)
Als ungleiche Behandlung gilt das Verhalten einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers, wenn sie/er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer aufgrund von Schwangerschaft, Erfüllung familiärer Pflichten, Geburt, Elternschaft oder sonstiger geschlechtsspezifischer Umstände benachteiligt (§ 6 Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.