Ja. Bei der Anpassung des Arbeitsumfelds für Menschen mit Behinderungen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Menschen mit Behinderungen nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern auch Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume, einschließlich Versammlungs-, Schulungs- und Veranstaltungsräume sowie Toiletten, ohne Hilfe nutzen können.
Arbeit, Ausrüstung und Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers müssen ihren/seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten angepasst sein. Anpassung bedeutet die Änderung des Gebäudes, der Räumlichkeiten, des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsmittel einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers, um sie für Personen mit Behinderung barrierefrei und nutzbar zu machen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrswege und Aufenthaltsräume, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden (§ 101 Abs. 4 TTOS (Arbeitsschutzgesetz)).
Laut Baugesetzbuch muss ein Gebäude die Anforderungen erfüllen, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen (§ 11 Abs 2 Pkt. 8, Abs. 4 EhS (Baugesetzbuch)). Die Anforderungen an Gebäude, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen, sind in der Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Infrastruktur festgelegt.
Besondere Bedürfnisse können auch mit dem Alter einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers oder anderen körperlichen Besonderheiten zusammenhängen.
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.