Volinik illustration Volinik illustration

Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Sollte eine unbeteiligte Person eine Belästigung melden?

Das geltende Recht in Estland führt im Strafgesetzbuch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf (sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person, Kapitel 9 „Straftaten gegen die Person“, Abschnitt 7, Strafgesetzbuch), die fast jeder auf die gleiche Weise versteht. Zudem ist das Unterlassen einer Anzeige bei Vergewaltigung strafbar. Hier müssen Außenstehende eingreifen, melden, verhindern. Wenn sich jemand in irgendeiner Weise Befriedigung verschaffen möchte, dann handelt es sich nicht um Belästigung, sondern um eine Straftat mit weitaus schwerwiegenderen Folgen.

Sexuelle Belästigung ist im Zivilrechtskapitel des Strafgesetzbuches enthalten (Kapitel 10 „Straftaten gegen politische und zivile Rechte“, Abschnitt 1, Strafgesetzbuch), welches Straftaten gegen die Gleichstellung regelt (§§ 151–153’). Die Gleichstellung wird auch im Gleichstellungsgesetz (zu Belästigung siehe insbesondere § 3 Abs. 1 Pkt. 5 und 6; § 5; § 13 Abs. 1 und 2 SoVS) und im Arbeitsvertragsgesetz (§ 11 Abs. 1 Pkt. 4, § 6 Abs. 2 Pkt. 5 TLS) usw. behandelt. Belästigung ist eine Handlung gegen den Willen des Opfers. Eines der Kennzeichen sexueller Belästigung ist neben der Unfreiwilligkeit immer auch Demütigung oder Einschüchterung. Im Falle einer Belästigung ist die Täterin/der Täter der Ansicht, dass die andere Person ihr/ihm deutlich unterlegen ist, gerade weil sie/er eine Frau oder ein Mann ist. Sie/er kann beispielsweise der Meinung sein, dass man sich über Frauen lustig machen kann, und drückt dies auf sexuelle Weise aus. Daher sprechen wir von Belästigung als Thema im Rahmen der Gleichberechtigung – wenn eine Person eine andere Person für gleichberechtigt hält, z. B. einen anderen Mann oder eine andere Frau, wird sie/er die andere Person nicht gegen ihren Willen erniedrigen.

Bei der Belästigung ist die subjektive Seite entscheidend – der gleiche Umstand kann von zwei verschiedenen Menschen unterschiedlich wahrgenommen werden. Diese Erfahrung kann durch das Machtverhältnis, den Kontext, einige dem Umstand vorangegangene Ereignisse usw. beeinflusst werden.

Wenn man sich auf der Arbeit umarmt und Spaß hat, fühlen sich vielleicht 20 Personen dabei wohl und empfinden nichts Sexuelles. Diese Handlung ist für sie nicht sexueller Natur, sie ist nicht unfreiwillig und die gute Stimmung lässt erkennen, dass niemand erniedrigt wird. Die einundzwanzigste Person kann dieselbe Handlung jedoch als sexualisiert empfinden. Sie fühlt sich im Machtverhältnis objektifiziert, empfindet somit Demütigung und signalisiert schließlich, dass eine solche Handlung gegen ihren Willen verstößt. Eine Person hat das Recht, sich so zu fühlen. Sie hat auch das gute Recht, beispielsweise der Personalabteilung oder einer Kollegin/einem Kollegen oder derjenigen Person, die im Unternehmen als entsprechende Kontaktperson bestimmt ist, die unangemessene Handlung zu melden. Die anderen 20, ebenfalls absolut anständigen und respektablen Menschen, bemerken die Problematik des Themas vielleicht gar nicht, weil es sich für sie nicht um eine Belästigung handelt. Sie arbeiten bereits in einem Umfeld ohne Belästigung. Allerdings hat auch die einundzwanzigste Person in unserem Beispiel das Recht, in einem Arbeitsumfeld ohne Belästigung zu arbeiten.

Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht nicht das Verbot von Umarmungen und Scherzen, sondern die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit motiviert und frei von Belästigungen verrichten kann. Im Wesentlichen bedeutet dies die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, die Arbeit so zu organisieren, dass sich die einundzwanzigste Person wohlfühlt und sich voll und ganz auf die Arbeit konzentrieren kann. So kann eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber beispielsweise ihre/seine Regeln zur Organisation der Arbeit so ergänzen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen, an wen sie sich im Falle eines Anliegens wenden können und wie mit dem Anliegen respektvoll umzugehen ist. Die Vorgesetzten haben dazu deutlich gemacht, dass Belästigungen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für sie nicht akzeptabel sind und dass alle Arbeitnehmerin und alle Arbeitnehmer, die eine Beschwerde melden, mit dem gleichen Respekt behandelt werden, wie jemand, der mitteilt, dass ihre/seine Arbeit in einem etwas besser belüfteten Büro viel schneller voranschreiten würde. Wenn jemand einer Kollegin/einem Kollegen berichtet, dass beispielsweise eine Vorgesetzte/ein Vorgesetzter oder eine andere Kollegin/ein anderer Kollege oder eine Außenstehende/ein Außenstehender sie/ihn belästigt, sollte die Kollegin/der Kollege dazu beitragen, dass die Belästigung beendet wird, indem sie/er dies beispielsweise einer Kollegin/einem Kollegen meldet, die/der dafür zuständig ist und anschließend für ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld sorgt. So kann auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ihrer/seiner Verpflichtung nachkommen. Der Zweck solcher Regeln besteht darin, ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld zu gewährleisten und das Risiko von Belästigungen zu vermindern. Solche Regeln nehmen der/dem Vorgesetzten auch die Angst, dass jemand anschließend der Belästigung beschuldigt wird, wenn er/sie beispielsweise ihre/seine Kolleginnen und Kollegen vor Freude über ihre/seine erfolgreiche Arbeit umarmt. Es kann jedoch anschließend mitgeteilt werden, dass einige Menschen dies nicht mögen – dann werden sie beim nächsten Mal nicht umarmt und natürlich wird niemand deshalb benachteiligt. Schließlich ist es völlig normal, dass man am Arbeitsplatz weiß, an wen man sich wenden kann, wenn zum Beispiel die Temperatur so hoch ist, dass die Arbeit beeinträchtigt wird. Dies ist kein Beschweren. Regeln nehmen der Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer auch die Angst, benachteiligt zu werden, wenn sie/er einen unangenehmen Vorfall meldet. In beiden Fällen muss eine Lösung gefunden werden – egal ob man für eine angenehme Temperatur am Arbeitsplatz sorgt oder dafür, dass man am Arbeitsplatz keine Belästigung befürchten muss. Wir beraten sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesen Fragen. Unter der Adresse avaldus@volinik.ee erhalten Sie auf diskretem Weg Ratschläge und Beispiele. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stehen im Allgemeinen der Ergänzung der Regeln sehr positiv gegenüber, da sie sicherstellen wollen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr volles Engagement für ihre Arbeit aufbringen können und dass der diskrete Umgang mit bestimmten Angelegenheiten klar geregelt ist, auch wenn es manchmal ein sehr unangenehmes Thema sein kann, darüber zu sprechen.

Diese Regeln beziehen sich nicht auf Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung, da es sich in diesen Fällen um eventuelle jahrelange Freiheitsstrafen handelt, die nichts mit Belästigung im Sinne eines möglichen Verstoßes gegen die Gleichstellung zu tun haben. Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Dinge.

Ein Merkmal der Belästigung als Handlung ist die Unfreiwilligkeit, die zweite ist die sexuelle Natur der Handlung und die dritte ist die Erniedrigung – Beispielsweise wird eine Umarmung zur Begrüßung also zu einer Form der Belästigung, wenn die Person, welche die andere umarmt, bemerkt, dass die andere Person dies nicht möchte, aber dennoch auf eine erniedrigende Weise damit fortfährt, die außerdem sexueller Natur ist. Zusammenfassend ist das Ziel der gesamten gesetzlichen Regelung, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, sich in einer Atmosphäre des gegenseitigen Respekts am Arbeitsplatz zu entfalten.