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Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Was bedeutet die Umsetzung geeigneter und erforderlicher Maßnahmen?

Neben den allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen schreibt § 11 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz) die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die im Einzelfall erforderlich sind, um einer Person mit Behinderung den Einstieg in eine Beschäftigung, die Teilhabe am Arbeitsplatz und eine Beförderung oder Fortbildung zu ermöglichen. Eine ähnliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 27 Abs. 1 Pkt. (i)), in dem der Begriff „angemessene Vorkehrungen“ verwendet wird.

Im Gegensatz zu den allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit, die alle öffentlichen Gebäude erfüllen müssen, bedeutet die Umsetzung geeigneter Maßnahmen, den Arbeitsplatz an die Bedürfnisse einer konkreten Person mit Behinderung anzupassen. Mit anderen Worten werden geeignete Maßnahmen immer individuell für eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer oder eine Bewerberin/einen Bewerber ergriffen. Zu den geeigneten Maßnahmen können Anpassungen der Räumlichkeiten und der Ausstattung, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsteilung sowie der Länge der Arbeitszeit gehören, die es einer Person mit Behinderung ermöglichen, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu arbeiten. Zu den Anpassungen gehören auch die Arbeit mit einer Betreuungsperson sowie zusätzliche Schulungen, um bestimmte Arbeitsaufgaben übernehmen zu können.

Das Unterlassen geeigneter Maßnahmen stellt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes dar. Eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber darf nur dann auf geeignete Maßnahmen verzichten, wenn sie ihr/ihm einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen (§ 11 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)). Bei der Ermittlung unverhältnismäßiger Kosten werden unter anderem die finanziellen und anderen Kosten, die Größe der Einrichtung oder des Unternehmens sowie die Möglichkeit, öffentliche Mittel oder Mittel aus anderen Quellen zu erhalten, berücksichtigt. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn die vom Staat angebotenen Leistungen und Zuschüsse angemessen sind.

Die Arbeitslosenkasse bietet der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber folgende Leistungen an, um die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der Umsetzung geeigneter und erforderlicher Maßnahmen zu unterstützen:

  • Anpassung von Räumlichkeiten und Ausstattung
  • Arbeit mit einer Betreuungsperson
  • Vergütung der Kosten für professionelle Fortbildungen (für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber)
  • Schutz am Arbeitsplatz
  • kostenlose Nutzung von für die Arbeit erforderlichen Hilfsmitteln (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Beratung und Schulung für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

Außerdem zahlt nach § 6 Abs. 1 Pkt. 5 Sozialabgabengesetz (SMS) der Staat anstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Sozialabgaben für eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer, die/der eine Berufsunfähigkeitsrente erhält, was bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Belastung berücksichtigt wird.

Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.