Die Verpflichtung zur Förderung der Geschlechtergleichstellung gilt für alle Einrichtungen des öffentlichen Sektors – Ministerien, Staatskanzleien, Regierungen der Landkreise, staatliche Behörden, Aufsichtsbehörden und Einrichtungen mit lokalen Exekutivbefugnissen sowie lokale Behörden und ihre Dienststellen und weitere Stadt- oder Kommunalbehörden, die öffentliche Gewalt ausüben, sowie die von ihnen verwalteten Einrichtungen.
Neben dem Gleichstellungsgesetz, welches zur Umsetzung des Gender-Mainstreamings verpflichtet, sind einige Einrichtungen je nach Tätigkeitsfeld auch dazu verpflichtet, das Gender-Mainstreaming nach den unmittelbar anwendbaren Regelungen des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen. Beispielsweise enthalten die gemeinsamen Bestimmungen, die für die aus den Strukturfonds der Europäischen Union finanzierten Fonds des Gemeinsamen strategischen Rahmens gelten, eine Verpflichtung zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zum Gender-Mainstreaming.
Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz) sind die staatlichen und kommunalen Behörden dazu verpflichtet, die Gleichstellung der Geschlechter systematisch und zielgerichtet zu fördern. Ihre Aufgabe ist es, die Bedingungen und Umstände zu ändern, welche der Umsetzung der Geschlechtergleichstellung entgegenstehen.
Bei der Planung, Umsetzung und Bewertung nationaler, regionaler und institutioneller Strategien, politischer Maßnahmen und Aktionspläne müssen die staatlichen und lokalen Behörden die unterschiedlichen Bedürfnisse und den sozialen Status von Frauen und Männern sowie die Auswirkungen der durchgeführten und durchzuführenden Maßnahmen auf die Situation von Frauen und Männern in der Gesellschaft berücksichtigen.
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz) dienen der Umsetzung des Gender-Mainstreamings. Gemäß § 9 Abs. 21 sind die staatlichen und lokalen Behörden verpflichtet, bei der Umsetzung des Gender-Mainstreamings gegebenenfalls einschlägige Interessengruppen und gemeinnützige Organisationen zu konsultieren, die ein berechtigtes Interesse daran haben, zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beizutragen.
Wenn Sie sich ungleich behandelt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der E-Mail-Adresse avaldus@volinik.ee oder unter Tel. +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.