Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein Verhalten oder eine Handlung (verbal, nonverbal oder physisch) sexueller Natur von einer anderen Person unerwünscht ist und die Person in ihrer Würde verletzt (§ 3 Abs. 1 Pkt. 5 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn sie bei einer anderen Person negative Emotionen hervorruft und als störend und erniedrigend empfunden wird. Sexuelle Belästigung liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Vorgesetzt/ein Vorgesetzter oder eine Kollegin/ein Kollege ihren/seinen Einfluss oder die Zwangsläufigkeit der Zusammenarbeit ausnutzt und eine andere Arbeitnehmerin/einen anderen Arbeitnehmer körperlich und sexuell bedrängt. Sexuelle Belästigung kann auch verbal erfolgen, beispielsweise durch obszöne Witze oder wiederholte Anspielungen sexueller Natur.
Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einer/einem anderen gegenüber sexuelle Anspielungen macht, so stellt dies nicht sofort eine sexuelle Belästigung dar. Werden die Anspielungen auf störende Weise fortgesetzt, obwohl sie abgelehnt wurden, handelt es sich um Belästigung.
Wenn die Situation nicht selbst gelöst werden kann, kann man sich an die Gleichstellungsbeauftragte, die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Polizei wenden. Wird eine sexuelle Belästigung festgestellt, hat das Opfer das Recht auf gesondertes Schmerzensgeld aufgrund von Diskriminierung.
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.