Wurde eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer diskriminiert, kann sie/er verlangen, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das schädigende Verhalten beendet. Schadensersatz kann sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden verlangt werden (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz), § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem sie/er von dem Schaden Kenntnis genommen hat, Schadensersatzansprüche geltend machen. Schadenersatz kann nur von einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten beschlossen werden. Besteht die Diskriminierung darin, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlich festgelegten Merkmals nicht eingestellt wurde, kann keine Einstellung verlangt werden (§ 13 Abs. 4 SoVS (Gleichstellungsgesetz), § 24 Abs. 4 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).
Stellt die Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten fest, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtig war, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung verlangen. Beantragt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so beendet das Gericht oder die Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten den Arbeitsvertrag auf Grundlage von § 107 Abs. 2 TLS Arbeitsvertragsgesetz. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird in diesem Fall nicht wieder eingestellt. Dem Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wird nicht stattgegeben, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger ist, Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht oder die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer als Vertreterin/Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt wurde.
Die Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten beendet den Arbeitsvertrag mit diesen Personen nur, wenn eine Wiedereinstellung nicht zumutbar ist, beispielsweise wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ihre/seine Tätigkeit eingestellt hat.
Wenn Sie sich ungleich behandelt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der E-Mail-Adresse avaldus@volinik.ee oder unter Tel. +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.