Obwohl eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit Anspruch auf dieselbe Stelle hat, kann es manchmal zu bestimmten Änderungen kommen. Wird jemandem nach ihrer/seiner Rückkehrer nicht mehr dieselbe Stelle angeboten wie zuvor, handelt es sich nicht automatisch um eine Ungleichbehandlung. Das Angebot einer neuen Stelle kann sich aus vielen verschiedenen Umständen ergeben, die man ohne das Gespräch mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber möglicherweise nicht bemerkt.
Die Gründe für einen Stellenwechsel können unterschiedlich sein. Beispielsweise haben sich die Tätigkeiten des Unternehmens oder die Berufsbezeichnung geändert, die Aufgaben sind jedoch im Großen und Ganzen gleich geblieben.
Ist die Stelle jedoch eindeutig eine andere, wenn beispielsweise einer ehemaligen Führungskraft eine Stelle als Sekretärin/Sekretär angeboten wird, hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber um Mentoring oder Unterstützung bei der Einarbeitung in die neue Stelle zu bitten. Ein solcher Stellenwechsel kann jedoch nur aus einem wichtigen Grund und im Einvernehmen der Parteien erfolgen (§ 12 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)). Wenn jedoch keine triftigen Gründe und keine entsprechenden Vereinbarungen vorliegen und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ungleich behandelt, hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Recht, sich an die Arbeitsaufsichtsbehörde zu wenden.
Behandelt eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer aufgrund ihres/seines Geschlechts ungleich, etwa indem sie/er sie/ihn an einen anderen Arbeitsplatz versetzt, das Arbeitsverhältnis beendet oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zusammenhängen, begünstigt, verstößt sie/er gegen das Gesetz (§ 6 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Darüber hinaus ist eine Benachteiligung aufgrund der Elternschaft oder der Erfüllung der elterlichen Pflichten unzulässig (§ 6 Abs. 2 Pkt. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet