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Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Was muss eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber unternehmen, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer behauptet, von einer Kollegin/einem Kollegen sexuell belästigt worden zu sein?

Wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Fall von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bekannt, muss sie/er alles in ihrer/seiner Macht Stehende tun, um die Belästigung zu beenden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Arbeitsumfeld vor Belästigung aufgrund des Geschlechts und vor sexueller Belästigung geschützt ist (§ 11 Abs. 1 Pkt. 4 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Nichterfüllung ihrer/seiner Fürsorgepflicht, wenn sie/er von einer Belästigung aufgrund des Geschlechts oder einer sexuellen Belästigung wusste oder hätte wissen müssen, aber keine Maßnahmen zur Beendigung der Belästigung ergriffen hat (§ 6 Abs. 2 Pkt. 5 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).

Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers besteht darin, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsumfeld bieten müssen, das frei von Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexueller Belästigung ist.

Um sexuelle Belästigung zu verhindern, kann eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber in den Arbeitsplatzrichtlinien oder in anderen Dokumenten Verhaltensweisen verbieten, die zu sexueller Belästigung oder Belästigung aufgrund des Geschlechts führen können. So kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber beispielsweise einen verbindlichen Verhaltenskodex, ein Beschwerdeverfahren und Maßnahmen im Falle von Belästigung festlegen.

Es ist wichtig, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen, dass sie das Recht haben, sich zu beschweren, an wen sich Opfer sexueller Belästigung wenden können und was sie tun müssen, um Hilfe zu erhalten. Wichtig ist auch, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermitteln, dass sie vor den negativen Folgen einer Beschwerde geschützt sind. Die Reaktion der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers muss auch sicherstellen, dass im Falle einer falschen Beschwerde die Rechte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, gegen die/den die falsche Beschwerde eingereicht wurde, gewahrt werden.

Vor allem wollen die meisten Belästigten, dass die Belästigung aufhört. Um ihrer/seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Umstände des Vorfalls in Erfahrung bringen. Ergibt die Untersuchung, dass eine sexuelle Belästigung stattgefunden hat, müssen Maßnahmen zur Beendigung der Belästigung ergriffen werden. Beispiele für Abhilfemaßnahmen sind ein Gespräch mit der belästigenden Person oder die Änderung der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeitpläne oder der Anordnung der Schreibtische, sodass die belästigende Person und die belästigte Person am Arbeitsplatz nicht mehr in Kontakt kommen müssen. Gleichzeitig muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Arbeitsbedingungen der belästigten Person nicht verschlechtern.

Wenn die Situation nicht selbst gelöst werden kann, kann man sich an die Gleichstellungsbeauftragte, die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Polizei wenden. Wird eine sexuelle Belästigung festgestellt, hat das Opfer das Recht auf gesondertes Schmerzensgeld aufgrund von Diskriminierung.

Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.