Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer auch dann zu schützen, wenn es sich bei der belästigenden Person um eine Kundin/einen Kunden, eine Patientin/einen Patienten, eine Handwerkerin/einen Handwerker, die/der die Räumlichkeiten am Arbeitsplatz repariert, eine Geschäftspartnerin/einen Geschäftspartner oder eine andere Person handelt, die mit der Ausübung der Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht.
Die Definition der sexuellen Belästigung legt keinen Personenkreis fest, zu dem die Belästigerinnen/Belästiger gehören (§ 3 Abs. 1 Pkt. 5 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Handelt es sich bei der belästigenden Person um eine Kundin/einen Kunden, so hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die gleichen Pflichten, als würde sie/er von einer sexuellen Belästigung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer erfahren.
Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Kenntnis von einer Belästigung aufgrund des Geschlechts oder einer sexuellen Belästigung hatte oder davon hätte Kenntnis haben müssen, aber keine Maßnahmen zur Beendigung der Belästigung ergriffen hat, haftet sie/er für die Verletzung ihrer/seiner Fürsorgepflicht (§ 6 Abs. 2 Pkt. 5 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hätte wissen müssen, dass eine sexuelle Belästigung stattfindet, legt nahe, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Überblick über die Vorgänge am Arbeitsplatz haben und die Sicherheit der Beschäftigten durch ihre/seine Arbeitsorganisation gewährleisten muss. Kommt es zu Belästigungen, müssen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Belästigung zu beenden.
In manchen Berufen kommt es häufiger zu sexuellen Belästigungen als üblich, zum Beispiel sind Kellnerinnen/Kellner, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Kundenservice, Krankenschwestern/Krankenpfleger und Flugbegleiterinnen/Flugbegleiter mehr gefährdet. Um diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen und die Arbeit so organisieren, dass es zu keiner sexuellen Belästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt. In einer Bar zum Beispiel, in der die Gäste oft angetrunken sind, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aber vom Personal eine „Der Kunde ist König“-Einstellung verlangt, kann es für eine Kellnerin in manchen Situationen sehr schwierig sein, sich durchzusetzen. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Vertreterin/einen Vertreter der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder eine andere Person (z. B. eine Schichtleiterin/einen Schichtleiter oder das Wachpersonal) verständigen kann, welche die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer verteidigt, gegebenenfalls die Gästin/den Gast zur Ordnung ruft und die Belästigung beendet. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen wissen, an wen sie sich wenden können und was zu tun ist, um Hilfe zu bekommen.
Wenn die Situation nicht selbst gelöst werden kann, kann man sich an die Gleichstellungsbeauftragte, die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Polizei wenden. Wird eine sexuelle Belästigung festgestellt, hat das Opfer das Recht auf gesondertes Schmerzensgeld aufgrund von Diskriminierung.
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.