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Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Was stellt keine Diskriminierung aufgrund der Religion dar?

Bei beruflichen Tätigkeiten, die in Unternehmen mit einem auf einem Glaubensbekenntnis oder einer Weltanschauung beruhenden Ethos ausgeübt werden, gilt die Bevorzugung von Personen mit ähnlichen Überzeugungen für einen Arbeitsplatz, für den das Glaubensbekenntnis oder die Weltanschauung einer Person eine sich aus dem allgemeinen moralischen Charakter des Unternehmens ergebende, berufliche Anforderung ist, nicht als diskriminierend. Zum Beispiel ist ein entsprechendes Glaubensbekenntnis (katholisch, lutherisch usw.) Voraussetzung für die Ausübung eines geistlichen Amtes.

Wenn die Arbeit einer bestimmten Position in politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Unternehmen eng mit bestimmten Überzeugungen verbunden ist, darf der Arbeitgeber den Bewerberinnen und Bewerbern Fragen zu religiösen oder anderen Überzeugungen stellen. So ist es beispielsweise zulässig, eine Person, die sich um eine Stelle als Sonntagsschullehrerin/-lehrer in einer lutherischen Kirche bewirbt, nach ihrem religiösen Glauben und Zugehörigkeit zur Gemeinde zu fragen. Eine Organisation, die sich für den ethischen Umgang mit Tieren einsetzt, kann für die Stelle einer Kommunikationsspezialistin/eines Kommunikationsspezialisten eine Weltanschauung voraussetzen, die mit den Ansichten der Organisation zum Umgang mit Tieren im Einklang stehen muss.

Ausnahmen dürfen nur für Berufe gemacht werden, bei denen der Inhalt der Arbeit eng an eine feste Überzeugung gebunden ist. Wenn in derselben Organisation eine Stelle besetzt werden soll, bei der die Art der Tätigkeit keine bestimmte Religion oder Weltanschauung erfordert, wie zum Beispiel eine Handwerkerin/ein Handwerker, eine Buchhalterin/ein Buchhalter oder eine Reinigungskraft, ist bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

So handelt es sich beispielsweise nicht um Diskriminierung, wenn ein Unternehmen von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt, auch an Freitagabenden zu arbeiten, wenn es für das Unternehmen wichtig ist, die Daten der US-Börse zu analysieren, was aufgrund der Zeitverschiebung nur zu dieser Zeit möglich ist. Kann eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer daher nicht an einer religiösen Veranstaltung teilnehmen, gilt dies nicht als Diskriminierung aufgrund der Religion.

Erfahren Sie mehr im Handbuch zum Gleichbehandlungsgesetz (VõKS Võrdse kohtlemise seadus)

LINK: https://www.digar.ee/arhiiv/nlib-digar:121640

 

Wenn Sie sich ungleich behandelt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der E-Mail-Adresse avaldus@volinik.ee oder unter Tel. +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.