Menschen dürfen aufgrund des Alters unterschiedlich behandelt werden, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich aus den beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen oder den berechtigten Zielen der Berufsbildung ergibt. (§ 9 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz))
So handelt es sich beispielsweise nicht um Diskriminierung, wenn man ab einem bestimmten Alter vergünstigt den öffentlichen Nahverkehr nutzen kann. Die Bevorzugung junger oder älterer Menschen gilt auch dann nicht als Ungleichbehandlung, wenn sie darauf abzielt, Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Die Einführung einer Altersgrenze für den Kauf von Alkohol ist keine Ungleichbehandlung, sondern eine gerechtfertigte Einschränkung.
Wenn Sie sich ungleich behandelt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der E-Mail-Adresse avaldus@volinik.ee oder unter Tel. +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.