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Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der aus der Elternzeit zurückkehrt, wegen der Geburt mehrerer Kinder mehrere Jahre lang nicht gearbeitet hat, darf ihr/ihm dann eine niedrigere Stelle als diejenige angeboten werden, die sie/er vor der Elternzeit hatte, bis sie/er neue Fähigkeiten erworben hat?

Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mehrere Jahre nicht gearbeitet, kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zusätzliche Unterstützung leisten und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer helfen, neue Fähigkeiten zu erwerben. Sie/er darf ihr/ihm jedoch keine niedrigere Position und kein niedrigeres Gehalt anbieten.

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der aus der Elternzeit zurückgekehrt, muss dieselbe oder eine gleichwertige Stelle erhalten, welche die Arbeitsvertragsparteien vor der Elternzeit vereinbart hatten.

Das Angebot einer niedrigeren Stelle kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund der Abwesenheit von der Arbeit wegen der Geburt von Kindern nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um beispielsweise neue Programme zu bedienen oder neue Arbeitsmethoden anzuwenden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Neuerungen im Arbeitsprozess geschult werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sowohl die Ausbildungskosten zu tragen als auch der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer den durchschnittlichen Lohn während der Ausbildung zu zahlen (§ 28 Abs. 2 Pkt. 5 TLS (Arbeitsvertragsgesetz), § 31 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 10 ATS (Gesetz über den öffentlichen Dienst)).
Es ist ebenfalls untersagt, eine neue Probezeit oder ein vermindertes Gehalt für die Einarbeitungszeit mit der Begründung anzusetzen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aufgrund der Elternzeit von der Arbeit abwesend war.
§ 28 Abs. 2 Pkt. 1–2; Pkt. 5 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)
§ 6 Abs. 2 Pkt. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
§ 31 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 10 ATS (Gesetz über den öffentlichen Dienst)

Als ungleiche Behandlung gilt das Verhalten einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers, wenn sie/er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer aufgrund von Schwangerschaft, Erfüllung familiärer Pflichten, Geburt, Elternschaft oder sonstiger geschlechtsspezifischer Umstände benachteiligt (§ 6 Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz)). Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.