Nein. Um das Geschlechterverhältnis zu verbessern, darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nur solche Maßnahmen ergreifen, die nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zulässig sind.
Wenn eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber eine Bewerberin/einen Bewerber mit der Begründung, dass er ein Mann (oder eine Frau) ist, nicht einstellt oder befördert, stellt dies eine Benachteiligung einer aufgrund des Geschlechts ausgeschlossenen Person und die Handlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Falle einer Beförderung gleich behandelt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass Beförderungen ausschließlich auf der Grundlage der Qualifikation und der Eignung einer Person für die Stelle erfolgen müssen.
Wählt eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber eine Person des einen Geschlechts für eine Stelle, eine Position oder eine Aufgabe aus oder befördert sie/er diese Person anstelle einer höherqualifizierten Person des anderen Geschlechts, so gilt diese Handlung als diskriminierend, es sei denn, die Handlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers hat zwingende Gründe oder ergibt sich aus nicht geschlechtsspezifischen Umständen (§ 6 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Bei der Behandlung der in der Frage beschriebenen Situation ist es insbesondere wichtig, die Ursachen und Faktoren zu ermitteln, die zu einer Dominanz von Männern in Führungspositionen geführt haben. Ein Grund für den höheren Männeranteil kann zum Beispiel sein, dass die Entscheidungsträger Männer sind und Personen mit möglichst ähnlichen Charaktereigenschaften als Führungskräfte wählen. Es kann ebenfalls daran liegen, dass geeignete Kandidatinnen aufgrund von Geschlechterstereotypen in der Annahme ausgeschlossen werden, dass ein Mann für die Position einer Führungskraft besser geeignet sei als eine Frau. Es sollte auch analysiert werden, ob die Arbeitsorganisation Männern und Frauen eine gleichberechtigte Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht. Frauen zögern möglicherweise, sich um eine Führungsposition zu bewerben, wenn die Stelle als Führungskraft schlecht mit ihren familiären Verpflichtungen vereinbar ist. Die Arbeitsorganisation muss jedoch die Bedürfnisse aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen. Um die Gleichstellung zu fördern, ist es daher notwendig, die Arbeitsbedingungen von Führungskräften sowohl für Männer als auch für Frauen geeignet zu gestalten. Von den Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren.
Um den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen, ist es zulässig, Kandidatinnen des unterrepräsentierten Geschlechts zu einer Bewerbung auf offene Stellen zu ermutigen, ihnen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erläutern sowie Trainings- und Mentoringprogramme zur Entwicklung von Führungskompetenzen zu organisieren, deren Ziel es ist, benachteiligte Personen oder Gruppen zu unterstützen und ihre Chancen auf eine Führungsposition zu verbessern.
Einer Kandidatin des unterrepräsentierten Geschlechts darf nur bei Gleichheit der Bewerberinnen und Bewerber der Vorzug gegeben werden.
§ 6 Abs. 1 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.