Für gleiche Arbeit ist gleiches Entgelt zu zahlen (§ 6 Abs. 2 Pkt. 3 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Der Begriff der gleichwertigen Arbeit bedeutet nicht unbedingt, dass die Aufgaben zweier vergleichbarer Stellen genau gleich oder ähnlich sein müssen. Zur Klassifizierung und Bewertung der Arbeit werden unterschiedliche Methoden verwendet.
Beim Vergleich von Stellen werden folgende Kriterien herangezogen: die für die Stelle erforderlichen Qualifikationen, die tatsächlichen Aufgaben der Stelle, der Inhalt der für die Tätigkeit erforderlichen Ausbildung (akademische oder berufliche Ausbildung, Training am Arbeitsplatz, erforderliche Vorerfahrung usw.), die für die Tätigkeit erforderliche Anstrengung (körperlich, geistig, emotional), die Arbeitsbedingungen (Termindruck, Arbeit bei niedrigen oder hohen Temperaturen usw.), die Verantwortung, die mit der Arbeit verbundenen Risiken, die Effizienz der Arbeit usw. Die Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein.
§ 6 Abs. 2 Pkt. 3 SoVS (Gleichstellungsgesetz)
Als ungleiche Behandlung gilt das Verhalten einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers, wenn sie/er die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer aufgrund von Schwangerschaft, Erfüllung familiärer Pflichten, Geburt, Elternschaft oder sonstiger geschlechtsspezifischer Umstände benachteiligt (§ 6 Abs. 2 SoVS (Gleichstellungsgesetz)).
Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.