Die Chancen für Menschen mit Behinderungen, am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzuhaben, sind nicht die gleichen wie für Menschen ohne Behinderungen. Menschen mit Behinderungen brauchen ein angepasstes Umfeld, damit man von Chancengleichheit am Arbeitsplatz sprechen kann.
Das Gleichbehandlungsgesetz (§ 11 Abs. 2 VõrdKS) sieht vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass eine Person mit Behinderung zur Arbeit kommen, die Arbeit verrichten, an Fortbildungen teilnehmen und befördert werden kann.
Die Anpassung des Arbeitsplatzes bedeutet, dass ein Gebäude, die Arbeitsräume, ein Arbeitsplatz oder ein Arbeitsmittel für Personen mit Behinderung barrierefrei und nutzbar gemacht werden. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrswege und Aufenthaltsräume, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz nicht für eine Person mit Behinderung anpassen, wenn ihr/ihm durch die erforderlichen Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde (§ 11 Abs. 2 und 3 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).
Die Kanzlei der Gleichstellungsbeauftragten hat Empfehlungen ausgearbeitet, damit Menschen mit Behinderungen eine echte Chance haben, sich um eine Stelle zu bewerben, ausgewählt zu werden, zu arbeiten und sich fortzubilden.
- Entwicklung von Aktionsplänen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
- Um die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern, könnten Arbeitsplätze für Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Praktika für junge Menschen mit Behinderungen in Betracht gezogen werden, um ihre Chancen auf eine bezahlte Arbeit nach dem Praktikum zu verbessern
- Fügen Sie den Stellenanzeigen einen Hinweis hinzu, dass sich auch Menschen mit Behinderungen bewerben können. Dies ermutigt Menschen mit Behinderungen, sich häufiger zu bewerben, und zeigt, dass die zukünftige Arbeitgeberin/der zukünftige Arbeitgeber bereit ist, das Arbeitsumfeld für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer mit Behinderung bei Bedarf anzupassen
- Sorgen Sie für barrierefreien Zugang und Mobilität innerhalb des Gebäudes für Menschen mit Behinderungen
- Die Arbeitsumgebung sollte nach den Grundsätzen des universellen Designs gestaltet werden
- Gewährleistung flexibler Arbeitsregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung, einschließlich Ermöglichung von Teilzeitarbeit
- Die Websites des öffentlichen Dienstes müssen auch für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich sein
- Lesen Sie die Analyse und Empfehlungen der Kanzlei der Gleichstellungsbeauftragten „Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen in Ministerien“
- Der Grundsatz der Gleichbehandlung bedeutet im Falle von Menschen mit Behinderungen, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Vorteile gewährt werden können. So können beispielsweise Arbeitsplätze oder Praktika speziell für Menschen mit Behinderung geschaffen werden. Solche Maßnahmen gelten nicht als diskriminierend
Wenn Sie sich ungleich behandelt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der E-Mail-Adresse avaldus@volinik.ee oder unter Tel. +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.