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Leia murele lahendus

Sa ei ole oma murega üksi. Siit leiad vastuse erinevatele diskrimineerimist puudutavatele küsimustele. Oleme siin selleks, et Sind aidata.

Wie verhält man sich, wenn eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber eine Bewerberin/einen Bewerber wegen ihres/seines Alters ablehnt?

Wird beim Lesen von Stellenausschreibungen eine Altersbeschränkung festgestellt, welche die Bewerbung auf die gewünschte Stelle verhindert, muss geprüft werden, ob eine solche Beschränkung in der entsprechenden Ausschreibung gerechtfertigt ist. Eine Altersbeschränkung in einer Stellenausschreibung ist nur dann zulässig, wenn dies aus dem Gesetz hervorgeht – beispielsweise dürfen Minderjährige keinen Alkohol ausschenken (§ 7 TLS (Arbeitsvertragsgesetz)). Wie verhält man sich aber, wenn das Alter für eine bestimmte Stelle keine Rolle spielt und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber etwas anderes behauptet?

Steht in der Stellenausschreibung jedoch eine Altersbeschränkung, die nicht mit der Stelle in Zusammenhang steht oder sich nicht aus der Art der Stelle ergibt, lohnt sich dennoch eine Bewerbung auf die gewünschte Stelle. Lehnt eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber eine Bewerbung aus Altersgründen ab und bevorzugt beispielsweise eine jüngere Person mit geringerer Qualifikation, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer Ungleichbehandlung. In einem solchen Fall hat die Bewerberin/der Bewerber das Recht, sich an die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Gleichstellungsbeauftragte zu wenden, um ihre/seine Rechte zu erfahren. Stellt sich heraus, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt und die/der Benachteiligte aus ungerechtfertigten Gründen ihren/seinen Arbeitsplatz verloren hat, hat sie/er Anspruch auf Schadensersatz.

Ungleichbehandlung aufgrund des Alters bei der Einstellung, Beförderung, Anwerbung und Festlegung von Auswahlkriterien ist verboten (§ 2 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)). Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters gilt jedoch nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes, wenn sie ein objektives und berechtigtes Ziel in der Beschäftigungspolitik, auf dem Arbeitsmarkt, in der Berufsausbildung oder in den Sozialversicherungsdiensten verfolgt und die Mittel, um diesen Zweck zu erreichen, angemessen und erforderlich sind (§ 9 Abs. 2 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)). Unter anderem gilt eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nicht als Diskriminierung, wenn sie ein wichtiges und entscheidendes berufliches Erfordernis ist, das sich aus der Art der beruflichen Tätigkeit oder den damit verbundenen Voraussetzungen ergibt und der Grund für diese Anforderung rechtmäßig und die Anforderung verhältnismäßig ist (§ 10 Abs. 1 VõrdKS (Gleichbehandlungsgesetz)).

Diese Erklärung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie sich daher ungleich behandelt fühlen, aber in diesem Artikel keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben oder eine Frage haben, wenden Sie sich bitte an die Gleichstellungsbeauftragte unter der Adresse avaldus@volinik.ee oder unter der Telefonnummer +372 626 9059. Die Anonymität der Person, die sich an die Beauftragte wendet, wird gewährleistet.